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3. Die Textgliederung3.1 Eingrenzung des TextesDer Kontext wird durch eine formelhafte Einleitung gegliedert. Auf diese habe ich bereits im Rahmen der Untersuchung zum Textbestand hingewiesen. Diese Formel grenzt auch den hier vorliegenden Text ab. Neben der Einleitungsformel existiert auch ein innerer Sinnzusammenhang. Der Vers 27 startet mit der Aussage, daß allgemein gilt, man soll die Ehe nicht brechen. Diese Aussage wird im nun folgenden genauer erläutert, und endet in Vers 32 in einigen Varianten, die den Ehebruch genau spezifizieren. Die Abschnitte davor und danach behandeln andere, nicht direkt zur Ehe gehörende Themen. Nach diesen engen Kriterien gehören allerdings Vers 29 und 30 nicht zu meinem Text. Sie stehen aber dazwischen, und in der folgenden Exegese wird zu zeigen sein, in welchem Zusammenhang sie dort stehen. 3.2 GliederungDer vorliegende Text läßt sich in drei Versblöcke gliedern. Vers 27 und 28 reißen das Problem auf: Ehebruch ist seit Urzeiten verboten, und wer eine Frau begehrend ansieht, begeht diesen Ehebruch. Dann wechselt die Sicht. Kern ist nun nicht mehr der Ehebruch, sondern die Radikalität von Schuld, und die Radikalität der Prävention. Wer mit dem Hinsehen sozusagen Ehebruch begeht, sollte seine Sehfähigkeit einschränken. Und bei der Hand gilt genau das gleiche: Wenn die Hand zur Sünde verleitet, muß sie abgehackt werden. So bilden Verse 29 und 30 das Mittelstück, eine Art Exkurs. Sie gliedern sich nicht deckungsgleich als Fortsetzung von Vers 28 an, da sie den Bezug erweitern. Zuerst ging es nur um das uneheliche Begehren, jetzt geht es allgemein um das zur Schuld verführt werden. Zuerst war aktiv der Hörer der eventuell Handelnde, nun ist der Handelnde passiv: er wird durch eines seiner Organe verführt. Vers 31 und 32 kommen direkt zurück zu den ersten Gedanken. Wieder geht es um Ehescheidung. Einer altbekannten Wahrheit in Vers 31 wird eine neue Auslegung in Vers 32 entgegengestellt. 3.3 VerknüpfungEs gibt ein Wort, welches bis auf Vers 30 alle Verse miteinander verbindet: de,. Nach WBauer grenzt es nicht nur als "aber" ab, sondern verbindet auch Lehren, indem es eine neue Lehre an die andere anfügt. Vers 30 ist trotz fehlendem de, direkt mit dem vorherigen verknüpft. Dem verknüpfendem kai. folgt ein eiv, womit die Konstruktion von Vers 29 aufgegriffen wird. Ein besonderer Gedanke gilt Vers 28. Er ist der Anknüpfungsvers aller Teile dieses Abschnittes. Assoziativ verbinden sich die Verse 28 und 29. Der o` ble,pwn gunai/ka benötigt natürlich mindestens ein ovfqalmo,j von sich, um die Frau zu sehen. Und so ist das Auge in Vers 28 die Ursache für den Ehebruch. Zu beachten gilt, daß der Ehebruch durch diese Verbindung mit der Sünde gleichgestellt wird, die in die Hölle führt. Diesen Gedanken gilt es in der Einzelexegese auf Seite 24 weiter zu verfolgen. Der Block Verse 31 und 32 greift den Gedanken von Vers 28 wieder auf. Allerdings von der legalen Seite. Es gibt doch einen erlaubten Ehebruch, den Scheidebrief. Dieser wird, entsprechend den Versen 27 und 28, widerlegt. Auch der Scheidebrief ist nicht legal. Gerade Vers 32 verbindet geschickt die Verse 31 und 27/28: Dem Entlassen der Frau, das in Vers 31 erlaubt wurde und wortwörtlich aufgegriffen wird (aber nicht in der gleichen Form!), steht in diesem Vers der Ehebruch, wie er in Vers 27 und 28 verboten wurde, gegenüber. Verse 31 und 32 knüpfen nicht nur inhaltlich an die Verse 27 und 28 an, auch von der Form her sind sie ähnlich aufgebaut. Dem "Es ist gesagt" folgt eine altbekannte Regel, die dann im folgenden Vers mit "Ich aber sage euch, daß jeder..." aufgegriffen wird. Beide Male wird die Regel dann eingeengt. Allerdings wird die Regel des zweiten Teiles, Vers 31, vom Sinn her umgekehrt. Denn die zweite Regel selber erweiterte die erste Regel. Durch den Scheidebrief war die erneute Heirat ermöglicht worden. Dadurch, daß aber auch die erneute Heirat zum Ehebruch klassifiziert wird, entfällt der Sinn des Scheidebriefes. Mit diesem Teil wird der Sinn dieser Regel aufgehoben, es liegt keine Ein- oder Abgrenzung wie bei der ersten Regel mehr vor. Als Ergebnis der Gliederung möchte ich zusätzlich festhalten, daß die Frage nach der Ehe (und Ehescheidung) den Schwerpunkt dieser Verse bildet. Wie oben beschrieben bilden Verse 29 und 30 einen erweiternder Exkurs. Sie sind voll und ganz eingebettet in diesen Rahmen der Ehegebote. Vers 29 sogar könnte ganz zu dem Ehegebot zählen. Denn Ehebruch ist Sünde, wie das Gebot aus Vers 27 feststellt. So kann man den Vers auch zuerst als "Wenn dein rechtes Auge dich zum Ehebruch verleitet, weil du eine Frau begehrend ansiehst" übertragen, ganz im Sinne von Vers 28. Allerdings folgt Vers 30, der den Gedanken deutlich erweitert und nicht nur auf die Ehe begrenzt. Dieser Gedanke endet allerdings sofort wieder, wir sind im Vers 31 wieder beim Verhalten in der Ehe. Man beachte, daß Vers 30 nicht mit de, eingeleitet ist wie Vers 29. Das zeugt von einer engen Bindung von Vers 29 an den Ehekontext und nicht von einer Eigenständigkeit im Gedankenablauf. So stellt also die Ehe hier eindeutig einen Schwerpunkt dar. 3.4 Form des TextesDer Text ist symmetrisch aufgebaut. Wir finden zweimal eine These gefolgt von einer Antithese. Dabei wird die erste Antithese durch die Verse 29 und 30 gedanklich fortgeführt. Verse 29 und 30 stellen einen Rechtsspruch dar, bei dem auf eine Straftat die Strafe folgt. Die Strafe, hier etwas surreal auf einzelne Glieder des Körpers bezogen, wird immer gleich begründet. Insgesamt kann man sagen, wir haben hier eine Redekomposition vorliegen. Dies ist keine einfach dahingesprochene Sprache, mit vielen Gedankensprüngen, sondern ein ausgefeilter Text. Allerdings lassen sich seine semitischen Wurzeln nicht leugnen, der Textstil ist kein reines klassisches Griechisch. 3.5 HandlungsfaktorenDie Anrede wechselt in dieser Rede. Einsteigend mit der Gruppe, wird zuerst in Vers 27 der Einzelne vor dem Ehebruch gewarnt, während sich Vers 28 an alle Zuhörer zugleich wendet. Im Vers selber wird dann der Fall selber in der dritten Person abstrakt geschildert. Verse 29 und 30 sprechen den Zuhörer wieder als einzelnen direkt an. Das zeigt sich auch deutlich an den vielen Imperativen, die in der 2. Person Singular die Handlung ausdrücken, und an den vielen Pronomen, auch alle in der 2. Person Singular. In den Versen 31 und 32 wird ähnlich Vers 28 abstrakt über den Fall geredet. Nur in Vers 32 werden Eingangs die Zuhörer direkt angesprochen. 3.6 Semantisches InventarDie Begrifflichkeiten von Schuld und Strafe stehen in diesem Text ganz klar im Vordergrund: Sünde, das Verleiten, Umkommen und die Hölle zählen dazu, aber auch der Ehebruch. In den Versen 27 bis 28, 31 bis 32 stehen die Vokabeln im Vordergrund, die sich ganz klar mit dem Ehebruch beschäftigen. In Vers 28 liegt ein Schwerpunkt auf dem Persönlichen: Ansehen, Begehren und das eigene Herz. Verse 31 bis 32 legen dafür den Schwerpunkt mehr auf dem Formellen: Scheidebrief, Unzucht und Heiraten. Die Sprache wechselt sehr stark. In den Versen 29 und 30 kommt eine sehr drastische Aus-drucksweise zum Tragen. Ausreißen, Abhauen, Wegwerfen und Umkommen sind Begriffe, die einen endgültigen Vorgang beschreiben. Auch die Hölle würde ich unter diese radikalen Begriffe rechnen. Allerdings werden die Verse sanft eingeleitet. "Dich zur Sünde verleitet" ist nicht endgültig, man kann ja doch wieder zurückgeleitet werden. So ist semantisch in den Versen eine enorme Steigerung vorhanden, diese Verse werden geradezu radikalisiert. Eine ähnliche Steigerung liegt auch in Vers 28 vor. Ansehen und Begehren gelten im allgemeinen noch nicht als der Vollzug einer Straftat, sondern nur als deren Vorläufer, schwächer sogar als das Verleiten. Jedoch auch diese Begriffe werden radikalisiert. Sie bekommen die Bedeutung des Ehebruches, einer radikalen Tat. Allerdings sind in den Versen 28 und 32 auch schon andere radikale Formulierungen. pa/j steht für alle Menschen. Dadurch gilt diese Regel nicht nur in einem kleinen Rahmen, sondern uneingeschränkt für alle Menschen. Mit dem Ehebruch hängen keine Begriffe aus dem Vertragsrecht zusammen. Zwar hören sich die Begriffe im Deutschen stark danach an, aber z.B. Entlassen (avpolu,w) gilt nicht aus einem Vertrag, sondern aus der Gefangenschaft, Ehe oder Freundschaft . Auch der Begriff Ehebruch klingt nicht an einen Vertrag an, sondern beschreibt eigenständig den Vorgang der Ehespaltung. Er klingt eher an ein Entreißen an. |